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Der Erblasser kann durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sicherstellen, dass die letztwilligen Verfügungen und Anordnungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser sicherstellen, dass der Nachlass ganz oder teilweise in seinem Sinne auseinandergesetzt und verwaltet wird sowie seine konkreten Anordnungen aus seiner letztwilligen Verfügung auch erfüllt werden.
Eine Testamentsvollstreckung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn eine Zerschlagung des Nachlasses durch unerfahrene oder böswillige Erben droht.
Je nach Aufgabe, die der Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers nach seinem Tode durchführen soll, gibt es verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung:
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 Abs. 1 BGB). Keinesfalls zwingend ist es, dass neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung auch die Person des Testamentsvollstreckers von Seiten des Erblassers ernannt wird. Fehlt in dem Testament die Person des Testamentsvollstreckers, ist davon auszugehen, dass insoweit ein Ersuchen auf Ernennung der Person des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht vorliegt. Selbstverständlich können im Testament auch ganz bestimmte Personen als Testamentsvollstrecker benannt werden. Als Testamentsvollstrecker können grundsätzlich natürliche Personen wie auch juristische Personen von dem Erblasser ernannt werden.
Sinnvoll erscheint es hier kompetente Personen zu benennen. Sollte dieses nicht ausdrücklich geschehen, wird das Nachlassgericht Testamentsvollstrecker bestimmen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
Sie haben bereits ein Testament errichtet, den Nachlass geregelt und Vorsorge getroffen? Haben Sie auch schon damit die Erbauseinandersetzung geregelt?
Meistens ist hier die Antwort negativ, denn eine Erbauseinandersetzung ist sehr häufig schwierig und mit zahlreichen Konflikten verbunden.
Was kann der Erblasser tun, um dieses zu vermeiden?
Will der Erblasser eine geordnete Auseinandersetzung des Nachlasses sicherstellen und Streit vermeiden, ist die Benennung eines Testamentsvollstreckers in einem Testament das richtige Mittel.
Insoweit stellt die Einsetzung einer Testamentsvollstreckung auch eine Vorsorgeleistung des Erblassers für eine geregelte und geordnete Auseinandersetzung des Nachlasses dar, die er zu diesem Zeitpunkt noch in der Hand hat.
Warum soll ich einen Testamentsvollstrecker einsetzen und wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Der Erblasser kann durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sicherstellen, dass die letztwilligen Verfügungen und Anordnungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser sicherstellen, dass der Nachlass ganz oder teilweise in seinem Sinne auseinandergesetzt und verwaltet wird sowie seine konkreten Anordnungen aus seiner letztwilligen Verfügung auch erfüllt werden.
Rechtsanwalt Karl Gaedt (www.rechtsanwalt-gaedt.de) ist ein von der renommierten Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. DVEV geprüfter Testamentsvollstrecker und wurde entsprechend in diese Testamentsvollstreckerliste aufgenommen. Neben diesem theoretischen Spezialwissen verfügt Rechtsanwalt Karl Gaedt auch über entsprechende praktische Erfahrung als Testamentsvollstrecker.
Rechtsanwalt Karl Gaedt
(Braunschweig & Sickte)
Täglich sterben in der Bundesrepublik Deutschland etwa 2300 Menschen. Der Tod eines jeden Menschen löst einen Erbfall aus. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft tritt an die Stelle des Verstorbenen und übernimmt sein Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, so wie es zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen vorhanden gewesen ist. Für den Erben oder für die Erbengemeinschaft kann jetzt eine Zeit mit vielen Überraschungen und Unannehmlichkeiten beginnen. Wir sind jetzt bei dem Thema:“Freud und Leid im Erbenstreit“. Ich möchten Ihnen einige Probleme vorstellen. Fragen des Erbrechts können wirklich jeden Bürger betreffen. Es wäre daher gut, wenn die Betroffenen nicht unvorbereitet wären.
Es stellen sich folgende Fragen:
Will der Erbe nach genauer Prüfung des Umfanges der Erbschaft dann die Erbschaft antreten, benötigt er einen Erbschein, der beim Nachlassgericht beantragt werden kann. Bei einem notariellen Testament genügt dafür schon der Eröffnungsvermerk vom Nachlassgericht.
Es stellen sich besonders häufig Probleme bei gemeinschaftlichen Erben. Gerade bei der sogenannten Erbengemeinschaft kommt es sehr häufig zu Streitigkeiten. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Träger aller Nachlassgegenstände und aller Rechte und Pflichten sind somit die Erben in ihrer Gesamtheit. Das geerbte Vermögen der Erbengemeinschaft ist ein Sondervermögen, das vom eigenen Vermögen der einzelnen Miterben zu unterscheiden ist. Die Gemeinschaft ist also eine Zwangsgemeinschaft, die von Gesetzes wegen entsteht. Sie ist keine werdende, sondern eine sterbende Gemeinschaft. Von Anfang an befindet sie sich im Stadium der Liquidation. Der Erbfall führt also nicht zu einer Aufteilung der Rechte, auch dann nicht, wenn die Nachlassgegenstände problemlos teilbar sind. Befindet sich zum Beispiel im Nachlass bei vier Erben ein Grundstück, dann werden diese vier Erben nicht zu je 1/4, sondern mit ihrem Namen als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ohne dass der Anteil jedes Miterben genannt wird. Obwohl der Nachlass als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen in vielfacher Hinsicht rechtlich verselbstständigt ist, besitzt die Erbengemeinschaft selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit ist die Erbengemeinschaft im Zivilprozess nicht parteifähig. Sie kann als solche deshalb weder klagen noch verklagt werden. Selbst wenn sämtliche Erben an einem Prozess beteiligt sind, sind immer nur die einzelne Miterben und nicht die Erbengemeinschaft Partei. Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu, solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist. Grundsätzlich gilt das Mehrheitsprinzip. Doch im Detail muss unterschieden werden zwischen ordentlicher Verwaltung, Notverwaltung und außerordentlicher Verwaltung. Ziel der Erbengemeinschaft ist aber die Auseinandersetzung des Nachlasses. Die Auseinandersetzung ist eine Einigung darüber, welche Nachlassgegenstände den einzelnen Miterben auf Basis eines Teilungsplans als Eigentum zugeordnet werden. Kritisch wird es, wenn die Miterben nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen. Im äußersten Fall kann die Teilung des Nachlasses durch eine Erbteilungsklage vor dem Landgericht erstritten werden. Voraussetzung der Nachlassteilung ist aber immer, dass zuvor die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden.
Vorsicht! Haftung mit Privatvermögen möglich.
Wenn die Erben den Nachlass teilen, bevor alle Verbindlichkeiten beglichen wurden, verlieren sie die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Sie haften dann zusätzlich mit ihrem Privatvermögen!
Bei einer Erbengemeinschaft ist ein Erbenstreit sehr häufig. Es ist daher sinnvoll, sich rechtzeitig mit den juristischen Regelungen und möglichen Fallstricken intensiv auseinanderzusetzen.
Rechtsanwalt Karl Gaedt
Zunehmend wird auch das Erbrecht international. So können Eheleute in Deutschland unterschiedlicher Nationalität sein. Deutsche Staatsbürger besitzen häufig Immobilien und Vermögen im Ausland. Dieses wirft eine Vielzahl von sehr komplexen Rechtsproblemen auf, die hier nur in aller Kürze angesprochen werden können. Allerdings wird auf die Europäische Erbrechtsverordnung und ihre Anwendung im deutschen Recht an dieser Stelle nicht eingegangen. Bei der Erbrechtsverordnung handelt es sich um ein Rechtsakt der Europäischen Union, der als Verordnung unmittelbar, auch ohne inländischen Regelungsbefehl, in den Mitgliedstaaten anwendbar ist (sein wird). Die Grundregel des Art. 4 EU-ErbVO bestimmt etwa, dass für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch die EU -Erbrechtsverordnung gibt es zahlreiche Neuerungen und die Auswirkungen auf die Praxis sind zu beobachten.
Bei Fällen mit Auslandbeteiligung stellen sich immer die Fragen, welches Recht ist überhaupt anwendbar und welchen Inhalt hat das Erbrecht anderer Staaten?
Diese soll exemplarisch an den Fall eines Nachlasses verdeutlicht werden, den ein deutscher Staatsbürger, der seinen letzten Wohnsitz im Landkreis Wolfenbüttel hatte, in dem schönen Frankreich hinterlassen hat. Der Nachlass besteht aus einem Landhaus, einer Rotweinsammlung und Bargeld. Der Verstorbene hat eine Ehefrau und einen pflichtteilsberechtigten Sohn aus erster Ehe als Erben hinterlassen. In Deutschland hatte der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem war seine Ehefrau als Alleinerben eingesetzt und der Sohn war enterbt. Dieses bedeutet für die Erbschaft des Sohnes in Deutschland, dass er noch seinen so genannten Pflichtteilsanspruch hat.
Wie verhält es sich aber mit dem mobilen -und immobilen Vermögen des Erblassers in Frankreich?
Das französische Erbrecht kennt kein gemeinschaftliches Testament und auch keinen Erbvertrag. Ein gewisser Teil des Erbes ist immer zwingend den Angehörigen vorbehalten („ Noterbrecht“). Vom deutschen Pflichtteilsrecht unterscheidet es sich auch deshalb, weil der Noterbe unmittelbar am Nachlass beteiligt wird und nicht nur einen Geldanspruch hat. Soweit ein deutscher Staatsangehöriger auch Immobilienvermögen in Frankreich hinterlässt, kommt es zu einer Nachlassspaltung. Dieses bedeutet, dass die Immobilie nach französischem Recht vererbt wird und der übrige (mobile) Nachlass nach deutschem Recht. Für den Beispielsfall bedeutet dieses also, dass französisches und deutsches Erbrecht Anwendung findet. Für das Landhaus gilt dementsprechend französisches Recht mit den aufgezeigten Besonderheiten und für die Rotweinsammlung und für das Bargeld verbleibt es bei deutschem Erbrecht. Zum Teil knüpfen Staaten bei der Bestimmung des Erbrechts an den letzten Wohnsitz des Erblassers an (z.B. Frankreich, Schweiz, Niederlande, Dänemark, Großbritannien, USA). Manche Staaten erlauben es auch, unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Testament das anwendbare Recht zu bestimmen (Italien, Rumänien, Niederlande, Schweiz). Andere Länder knüpfen das Erbrecht an die Staatsangehörigkeit (Österreich, Italien, Türkei). Inhaltlich ist dem Erbrecht in den europäischen Ländern gemein, dass vorrangig die Kinder und die Ehegatten des verstorbenen gesetzlichen Erben sein sollen. Unterschiedlich sind allerdings die einzelnen Regelungen z.B. zu den Erbquoten, die im Detail sehr variieren können. In anderen Kulturkreisen erfolgt das Erbrecht wiederum anderen Wertvorstellungen oder es kann auch vorkommen, dass gar kein niedergeschriebenes Erbrecht vorhanden ist. Dementsprechend sind Erbauseinandersetzungen mit Auslandsbezug sehr komplex und vielfältig, so dass hier wirklich nur ein kleiner Einblick gegeben werden konnte. Anwaltlicher Rat bezogen auf den individuellen Einzelfall erscheint daher meist zwingend erforderlich zu sein, um die richtigen Entscheidungen im Erbrecht treffen zu können.
Rechtsanwalt Karl Gaedt
Es sind Situationen im Leben eines jeden Menschen möglich, in denen er nicht mehr im Stande ist für sich selbst die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Dementsprechend sollte jeder Bürger von den Vorsorgemöglichkeiten Gebrauch machen. Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sollten für jedermann inzwischen eine Selbverständlichkeit geworden sein. Ihr Rechtsanwalt oder Notar unterstützt sie in Sachen richtige Vorsorge gerne. Die Patientenverfügung ist jetzt auch gesetzlich verankert.
Der Gesetzgeber hat zum 1. September 2009 die Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung gesetzlich verankert und damit Rechtssicherheit für Patienten, Betreuer und Ärzte geschaffen.
Als Patientenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, in denen der Verfügende Willenserklärungen über die Anwendbarkeit medizinischer Behandlungen für den Fall abgibt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes eigene Erklärungen nicht mehr abgeben kann. Das Recht der Patientenverfügung ist nunmehr in § 1901 a f. BGB gesetzlich geregelt. Danach ist erforderlich, dass die Willensbekundungvon einer einwilligungsfähigen Person erfasst wurdein schriftlicher Form vorliegt undeine Entscheidung über die Nichteinwilligung in eine bestimmte, nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthält. Künftig für Betreuer und Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Allerdings verbleibt die Prüfung, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens –und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme, wird im Dialog zwischen Ärzten und Betreuer bzw. Bevollmächtigten vorbereitet. Sind sich Ärzte und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patienten Willen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichtes. Dieses soll möglichst auch unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen erfolgen. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen auch weiterhin vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Diese schafft Sicherheit und Schutz für den Patienten. Neben der Patientenverfügung, die nur das Leben verlängernde Maßnahmen betrifft, kann auch mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung für den Fall vorgesorgt werden, dass der Patient eigene Willenserklärungen nicht mehr abgeben kann bzw. Sie keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen. Schließlich ist den Verfassern von solchen Vorsorgeverfügungen dringend zu raten, dass auch für eine sichere Verwahrung und damit auch für die Erkennbarkeit der Vorsorgeverfügungen gesorgt wird. Kopien können bei den zuständigen Vormundschaftsgerichte/Betreuungsgerichten verwahrt werden. Ebenso ist eine Registrierung der Verfügungen bei dem Zentralen Vorsorgeregister in Berlin ratsam und außerdem besteht auf der elektronischen Gesundheitskarte gemäß § 291 a SGB V die Möglichkeit, die Hinterlegung einer Patientenverfügung Beziehungen Vorsorgevollmacht zu vermerken.
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Täglich sterben in der Bundesrepublik Deutschland etwa 2300 Menschen. Der Tod eines jeden Menschen löst einen Erbfall aus. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft tritt an die Stelle des Verstorbenen und übernimmt sein Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, so wie es zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen vorhanden gewesen ist. Für den Erben oder für die Erbengemeinschaft kann jetzt eine Zeit mit vielen Überraschungen und Unannehmlichkeiten beginnen. Wir sind jetzt bei dem Thema:“Freud und Leid im Erbenstreit“. Ich möchten Ihnen einige Probleme vorstellen. Fragen des Erbrechts können wirklich jeden Bürger betreffen. Es wäre daher gut, wenn die Betroffenen nicht unvorbereitet wären.
Es stellen sich folgende Fragen:
Will der Erbe nach genauer Prüfung des Umfanges der Erbschaft dann die Erbschaft antreten, benötigt er einen Erbschein, der beim Nachlassgericht beantragt werden kann. Bei einem notariellen Testament genügt dafür schon der Eröffnungsvermerk vom Nachlassgericht.
Es stellen sich besonders häufig Probleme bei gemeinschaftlichen Erben. Gerade bei der sogenannten Erbengemeinschaft kommt es sehr häufig zu Streitigkeiten. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Träger aller Nachlassgegenstände und aller Rechte und Pflichten sind somit die Erben in ihrer Gesamtheit. Das geerbte Vermögen der Erbengemeinschaft ist ein Sondervermögen, das vom eigenen Vermögen der einzelnen Miterben zu unterscheiden ist. Die Gemeinschaft ist also eine Zwangsgemeinschaft, die von Gesetzes wegen entsteht. Sie ist keine werdende, sondern eine sterbende Gemeinschaft. Von Anfang an befindet sie sich im Stadium der Liquidation. Der Erbfall führt also nicht zu einer Aufteilung der Rechte, auch dann nicht, wenn die Nachlassgegenstände problemlos teilbar sind. Befindet sich zum Beispiel im Nachlass bei vier Erben ein Grundstück, dann werden diese vier Erben nicht zu je 1/4, sondern mit ihrem Namen als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ohne dass der Anteil jedes Miterben genannt wird. Obwohl der Nachlass als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen in vielfacher Hinsicht rechtlich verselbstständigt ist, besitzt die Erbengemeinschaft selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit ist die Erbengemeinschaft im Zivilprozess nicht parteifähig. Sie kann als solche deshalb weder klagen noch verklagt werden. Selbst wenn sämtliche Erben an einem Prozess beteiligt sind, sind immer nur die einzelne Miterben und nicht die Erbengemeinschaft Partei. Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu, solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist. Grundsätzlich gilt das Mehrheitsprinzip. Doch im Detail muss unterschieden werden zwischen ordentlicher Verwaltung, Notverwaltung und außerordentlicher Verwaltung. Ziel der Erbengemeinschaft ist aber die Auseinandersetzung des Nachlasses. Die Auseinandersetzung ist eine Einigung darüber, welche Nachlassgegenstände den einzelnen Miterben auf Basis eines Teilungsplans als Eigentum zugeordnet werden. Kritisch wird es, wenn die Miterben nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen. Im äußersten Fall kann die Teilung des Nachlasses durch eine Erbteilungsklage vor dem Landgericht erstritten werden. Voraussetzung der Nachlassteilung ist aber immer, dass zuvor die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden.
Vorsicht! Haftung mit Privatvermögen möglich.
Wenn die Erben den Nachlass teilen, bevor alle Verbindlichkeiten beglichen wurden, verlieren sie die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Sie haften dann zusätzlich mit ihrem Privatvermögen!
Bei einer Erbengemeinschaft ist ein Erbenstreit sehr häufig. Es ist daher sinnvoll, sich rechtzeitig mit den juristischen Regelungen und möglichen Fallstricken intensiv auseinanderzusetzen.
Rechtsanwalt Karl Gaedt
Zunehmend wird auch das Erbrecht international so können Eheleute in Deutschland unterschiedlicher Nationalität sein. Deutsche Staatsbürger besitzen häufig Immobilien und Vermögen im Ausland. Dieses wirft eine Vielzahl von sehr komplexen Rechtsproblemen auf, die hier nur in aller Kürze angesprochen werden können. Allerdings wird auf die Europäische Erbrechtsverordnung und ihre Anwendung im deutschen Recht an dieser Stelle nicht eingegangen. Bei der Erbrechtsverordnung handelt es sich um ein Rechtsakt der Europäischen Union, der als Verordnung unmittelbar, auch ohne inländischen Regelungsbefehl, in den Mitgliedstaaten anwendbar ist (sein wird). Die Grundregel des Art. 4 EU-ErbVO bestimmt etwa, dass für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch die EU -Erbrechtsverordnung gibt es zahlreiche Neuerungen und die Auswirkungen auf die Praxis sind zu beobachten.
Bei Fällen mit Auslandbeteiligung stellen sich immer die Fragen, welches Recht ist überhaupt anwendbar und welchen Inhalt hat das Erbrecht anderer Staaten? Diese soll exemplarisch an den Fall eines Nachlasses verdeutlicht werden, den ein deutscher Staatsbürger, der seinen letzten Wohnsitz im Landkreis Wolfenbüttel hatte, in dem schönen Frankreich hinterlassen hat. Der Nachlass besteht aus einem Landhaus, einer Rotweinsammlung und Bargeld. Der Verstorbene hat eine Ehefrau und einen pflichtteilsberechtigten Sohn aus erster Ehe als Erben hinterlassen. In Deutschland hatte der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem war seine Ehefrau als Alleinerben eingesetzt und der Sohn war enterbt. Dieses bedeutet für die Erbschaft des Sohnes in Deutschland, dass er noch seinen so genannten Pflichtteilsanspruch hat. Wie verhält es sich aber mit dem mobilen -und immobilen Vermögen des Erblassers in Frankreich? Das französische Erbrecht kennt kein gemeinschaftliches Testament und auch keinen Erbvertrag. Ein gewisser Teil des Erbes ist immer zwingend den Angehörigen vorbehalten („ Noterbrecht“). Vom deutschen Pflichtteilsrecht unterscheidet es sich auch deshalb, weil der Noterbe unmittelbar am Nachlass beteiligt wird und nicht nur einen Geldanspruch hat. Soweit ein deutscher Staatsangehöriger auch Immobilienvermögen in Frankreich hinterlässt, kommt es zu einer Nachlassspaltung. Dieses bedeutet, dass die Immobilie nach französischem Recht vererbt wird und der übrige (mobile) Nachlass nach deutschem Recht. Für den Beispielsfall bedeutet dieses also, dass französisches und deutsches Erbrecht Anwendung findet. Für das Landhaus gilt dementsprechend französisches Recht mit den aufgezeigten Besonderheiten und für die Rotweinsammlung und für das Bargeld verbleibt es bei deutschem Erbrecht. Zum Teil knüpfen Staaten bei der Bestimmung des Erbrechts an den letzten Wohnsitz des Erblassers an (z.B. Frankreich, Schweiz, Niederlande, Dänemark, Großbritannien, USA). Manche Staaten erlauben es auch, unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Testament das anwendbare Recht zu bestimmen (Italien, Rumänien, Niederlande, Schweiz). Andere Länder knüpfen das Erbrecht an die Staatsangehörigkeit (Österreich, Italien, Türkei). Inhaltlich ist dem Erbrecht in den europäischen Ländern gemein, dass vorrangig die Kinder und die Ehegatten des verstorbenen gesetzlichen Erben sein sollen. Unterschiedlich sind allerdings die einzelnen Regelungen z.B. zu den Erbquoten, die im Detail sehr variieren können. In anderen Kulturkreisen erfolgt das Erbrecht wiederum anderen Wertvorstellungen oder es kann auch vorkommen, dass gar kein niedergeschriebenes Erbrecht vorhanden ist. Dementsprechend sind Erbauseinandersetzungen mit Auslandsbezug sehr komplex und vielfältig, so dass hier wirklich nur ein kleiner Einblick gegeben werden konnte. Anwaltlicher Rat bezogen auf den individuellen Einzelfall erscheint daher meist zwingend erforderlich zu sein, um die richtigen Entscheidungen im Erbrecht treffen zu können.
Rechtsanwalt Karl Gaedt
Treffen sie rechtzeitig Vorsorge! Es sind Situationen im Leben eines jeden Menschen möglich, in denen er nicht mehr im Stande ist für sich selbst die richtigen Entscheidungen zu treffen.Dementsprechend sollte jeder Bürger von den Vorsorgemöglichkeiten Gebrauch machen.Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sollten für jedermann inzwischen eine Selbverständlichkeit geworden sein.Ihr Rechtsanwalt oder Notar unterstützt sie in Sachen richtige Vorsorge gerne. Die Patientenverfügung ist jetzt auch gesetzlich verankert. Der Gesetzgeber hat zum 1. September 2009 die Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung gesetzlich verankert und damit Rechtssicherheit für Patienten, Betreuer und Ärzte geschaffen. Als Patientenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, in denen der Verfügende Willenserklärungen über die Anwendbarkeit medizinischer Behandlungen für den Fall abgibt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes eigene Erklärungen nicht mehr abgeben kann. Das Recht der Patientenverfügung ist nunmehr in § 1901 a f. BGB gesetzlich geregelt. Danach ist erforderlich, dass die Willensbekundungvon einer einwilligungsfähigen Person erfasst wurdein schriftlicher Form vorliegt undeine Entscheidung über die Nichteinwilligung in eine bestimmte, nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthält. Künftig für Betreuer und Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Allerdings verbleibt die Prüfung, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens –und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme, wird im Dialog zwischen Ärzten und Betreuer bzw. Bevollmächtigten vorbereitet. Sind sich Ärzte und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patienten Willen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichtes. Dieses soll möglichst auch unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen erfolgen. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen auch weiterhin vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Diese schafft Sicherheit und Schutz für den Patienten. Neben der Patientenverfügung, die nur das Leben verlängernde Maßnahmen betrifft, kann auch mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung für den Fall vorgesorgt werden, dass der Patient eigene Willenserklärungen nicht mehr abgeben kann bzw. Sie keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen. Schließlich ist den Verfassern von solchen Vorsorgeverfügungen dringend zu raten, dass auch für eine sichere Verwahrung und damit auch für die Erkennbarkeit der Vorsorgeverfügungen gesorgt wird. Kopien können bei den zuständigen Vormundschaftsgerichte/Betreuungsgerichten verwahrt werden. Ebenso ist eine Registrierung der Verfügungen bei dem Zentralen Vorsorgeregister in Berlin ratsam und außerdem besteht auf der elektronischen Gesundheitskarte gemäß § 291 a SGB V die Möglichkeit, die Hinterlegung einer Patientenverfügung Beziehungen Vorsorgevollmacht zu vermerken. Rechtsanwalt Karl Gaedt
Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge des BGB. Nach den gesetzlichen Regelungen erben nur der überlebende Ehegatte (1/4 des Nachlasses und weiteres 1/4 bei Zugewinngemeinschaft “güterrechtliches Viertel”) und die blutsverwandten Angehörigen des Erblassers, wobei adoptierte Kinder den blutsverwandten Kindern gleichstehen. Abkömmlinge treten, wenn ihre Eltern gestorben sind, an deren Stelle und erhalten deren Anteil. Das ist das Eintrittsrecht. So tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle seines Vaters, wenn sein Vater zum Zeitpunkt schon verstorben ist. Die gesamte übrige “angeheiratete” Verwandtschaft oder Schwägerschaft hat keine gesetzlichen Erbansprüche. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten erstreckt sich nur auf ihn selbst, nicht auf seine Kinder und Kindeskinder, wenn diese von einem anderen Mann stammen. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Erbordnungen.
Erbordnungen bedeuten, dass erst die nächsten blutsverwandten Angehörigen (und der überlebende Ehegatte) und danach erst die entfernteren Angehörigen erben. Ich stelle hier die Erbordnungen 1-3 kurz dar.
Zu den Erben der 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers.
Beispiel:
Der verwitwete Vater ist gestorben und hinterlässt einen Sohn. Seine Tochter war bereits vor ihm verstorben, an ihre Stelle treten ihre beiden Söhne, die Enkel des Erblassers. Der Vater der Söhne ist als Ehegatte der Tochter nicht erbberechtigt.
Beispiel: Erben der 1 Ordnung
Zu den Erben der 2. Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder. Leben beide Eltern zur Zeit des Erbfalls noch, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (Erbe fällt in den Schoß der Familie zurück).
Beispiel:
Der selbst kinderlose Sohn (Erblasser) stirbt. Zum Zeitpunkt seines Todes lebt nur noch der Vater; seine Mutter war zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gestorben. Somit fällt die Stammportion der Mutter an die Geschwister des Erblassers, und zwar erhalten mehrere Geschwister diese Stammportion jeweils zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Geschwister treten wiederum deren Abkömmlinge.
Beispiel:
Erben der 2. Ordnung
Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sie kommen zum Zuge, wenn keine Erben der vorausgegangenen beiden Ordnungen am Leben sind. Leben sämtliche Großeltern zur Zeit des Erbfalls, so erben sie allein, und zwar zu gleichen Teilen.
Beispiel:
Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Ein Großvater und zwei Großmütter leben noch, sie erhalten jeder 1/4. Anstelle des bereits verstorbenen Großvaters väterlicherseits müsste dessen Sohn erben. Da dieser vorverstorben ist, treten seine beiden Töchter mit je 1/8 an seine Stelle.
Beispiel: Erben der 3. Ordnung
a. Das notarielle Testament
Das notarielle Testament wird von einem Notar zu Protokoll genommen. Der Erblasser kann zu jedem beliebigen Notar gehen und ihm mündlich seinen letzten Willen erklären oder ihm seine Schrift übergeben, der seinen letzten Willen enthält. Nach dem Beurkundungsvorgang soll der Notar das Testament unverzüglich in die besondere Verwahrung des Amtsgerichts bringen lassen.
b. Das Eigenhändige Testament
Jede voll geschäftsfähige Person kann ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschiebener Erklärung errichten. Die Mitwirkung eines Notars oder irgendeiner anderen Person ist dazu nicht erforderlich. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist in den meisten Fällen trotzdem hilfreich, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Notars bei der Errichtung eines Testaments und die Hinterlegung beim Nachlassgericht empfohlen wird. Das notarielle Testament hat gegenüber dem handschriftlichen außerdem noch den Vorteil, dass im Erbfall kein Erbschein für die Berichtigung des Grundbuches benötigt wird. Allerdings ist selbstverständlich die Arbeit eines Notars und eines Rechtsanwaltes mit Kosten verbunden. Letztlich kann man sein Testament sogar auf einer Ansichtspostkarte errichten und verschicken.
Beispiel: Testament auf Ansichtspostkarte
c. Das Gemeinschaftliche Testament
– Form des gemeinschaftlichen Testaments
Beispiel: Gemeinschaftliches Testament in der Form des Berliner Testaments.
d. Der Erbvertrag
Die Besonderheit eines Erbvertrages besteht gegenüber einem Testament darin, dass der Erblasser durch diesen Vertrag gebunden ist. Ein Erbvertrag wird häufig in Verbindung mit einem Ehevertrag abgeschlossen, da er ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf. Erbverträge können aber nicht nur zwischen Ehegatten, sondern zwischen beliebigen Personen abgeschlossen werden.
e. Der Erbverzicht
Neben Testament und Erbvertrag kennt unser Gesetz den Erbverzicht als weiteres Rechtsgeschäft, das zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen wird und die Berufung zum Erben beeinflusst. Der Erbverzicht ist ein besonderer erbrechtlicher Verfügungsvertrag, mit dem Verwandte oder der Ehegatte des Erblassers auf ihr bzw. sein gesetzliches Erbrecht und/oder Pflichtteilsanspruch verzichten. Der Erbverzicht kommt vor allem im Zusammenhang mit Abfindungsverträgen vor. Durch einen notariell beurkundeten Verzicht ist eine eindeutige Klärung der Rechtslage möglich. Der Verzichtende scheidet aus der gesetzlichen Erbfolge aus.
Oder kann ich meine treulosen Kinder enterben, also vom Erbe ausschließen, weil sie sich überhaupt nicht um mich kümmern?Die nächsten Angehörigen können durch Testament enterbt werden. Es ist jedoch seit jeher als ungerecht empfunden worden, wenn in einem Erbfall der/die überlebende Ehepartner/in, die Kinder und Kindeskinder oder die Eltern, wenn diese ohne die testamentarische Verfügung gesetzliche Erben geworden wären, gar nichts erhalten. Wegen ihrer engen persönlichen Bindung gilt entsprechendes für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Deshalb sichert der Gesetzgeber diesem eng begrenzten Personenkreis den so genannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.Den Pflichtteilsanspruch kann der Erblasser auch dadurch nicht vereiteln, dass er die Pflichtteilsberechtigten zwar in seinem Testament berücksichtigt, aber weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils einsetzt. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil bis zur Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Gehören zum Nachlass Grundstücke? Ab wann bin ich als Erbe für eine vererbte Immobilie verantwortlich? Es bedarf dazu keines Übertragungsaktes. Der oder die Erben werden vielmehr automatisch mit dem Erbfall Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Juristen sprechen vom Prinzip der Universalsukzession. Im Gesetz heißt es :” Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über”.
Besteht der Nachlass aus Schulden, sollte eine Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen erfolgen, nachdem die Erben Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt haben. Eine Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Also Tipp: Grundbuchauszüge einsehen, Bankauskünfte einholen!Problemträchtig ist die Situation bei gemeinschaftlichen Erben. Gerade bei der sogenannten Erbengemeinschaft kommt es sehr häufig zu Streitigkeiten.
Dieses ist in §§ 2032 ff. BGB geregelt.In den meisten Fällen gibt es nicht nur einen Erben, also den Alleinerben, sondern eine Mehrheit von Erben. Diese Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Mit dem Erbfall geht der Nachlass ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über und wird dadurch gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft.
Das bedeutet: Träger aller Nachlassgegenstände und aller Rechte und Pflichten sind somit die Erben in ihrer Gesamtheit. Das geerbte Vermögen der Erbengemeinschaft ist ein Sondervermögen, das vom eigenen Vermögen der einzelnen Miterben zu unterscheiden ist. Die Gemeinschaft ist also eine Zwangsgemeinschaft, die von Gesetzes wegen entsteht. Sie ist keine werdende, sondern eine sterbende Gemeinschaft. Von Anfang an befindet sie sich im Stadium der Liquidation. Der Erbfall führt also nicht zu einer Aufteilung der Rechte, auch dann nicht, wenn die Nachlassgegenstände problemlos teilbar sind.
Jeder Miterbe kann über seinen quotenmäßigen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen. Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen.
Jeder Miterbe kann über sein quotenmäßigen Anteil am Nachlass verfügen (2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenstände (2033 Abs. 2 BGB).
Über einzelnen Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen (2040 Abs. 1 BGB).)
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Erbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Eigenvermögen verweigern. Eigene Gläubiger eines Miterben können mit einem gegen den Miterben gerichteten Titel nicht in den ungeteilten Nachlass oder in den Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen vollstrecken Zur Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände ist ein Titel gegen sämtliche Miterben erforderlich. Außerdem ist zu beachten, dass alte Rechtsbeziehungen, die zwischen einem Miterben und dem Erblasser bestanden haben, auch nach dem Erbfall unverändert fortbestehen.
Sie ist keine juristische Person und auch nach sonstigen Regeln nicht rechtsfähig oder teilrechtsfähig. Berechtigt und verpflichtet werden bei der Teilnahme der Erbengemeinschaft am Rechtsverkehr ausschließlich die einzelnen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Mangels Rechtsfähigkeit ist die Erbengemeinschaft im Zivilprozess nicht parteifähig. Partei sind immer nur die einzelnen Miterben.
Gehört ein Grundstück zum Nachlass, wird das Grundbuch unrichtig und muss berichtigt werden. Die Miterben sind unter Angabe eines das Gemeinschaftsverhältnis kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Nicht einzutragen ist das Anteilsverhältnis Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann grundsätzlich nur durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Sofern die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die notariell beurkundet wurde, kann der Nachweis der Unrichtigkeit statt durch die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit einer beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift geführt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Die Vorlage einer Sterbeurkunde ist nicht erforderlich. Für die Eintragung der Miterben im Wege der Grundbuchberichtigung wird eine volle Gebühr erhoben (§ 60 Abs. 1 KostO). Die Gebühr entfällt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall eingereicht wird (§ 60 Abs. 4 KostO).
Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu, solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist. Grundsätzlich gilt das Mehrheitsprinzip. Doch im Detail muss unterschieden werden zwischen ordentlicher Verwaltung, Notverwaltung und außerordentlicher Verwaltung. § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des NachlassesDie Gesamtheit der Erben wird Eigentümer aller Gegenstände und Inhaber aller Forderungen und Rechte, die der Erblasser hatte. Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu, solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist. Grundsätzlich gilt das Mehrheitsprinzip. Doch im Detail muss unterschieden werden zwischen ordentlicher Verwaltung, Notverwaltung und außerordentlicher Verwaltung. Beispiele zu den verschiedenen Arten der Verwaltung:Als ordentliche Verwaltung bezeichnet man alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Nachlasses (beziehungsweise einzelner Gegenstände) und dem objektiven Interesse aller Miterben entsprechen. Zur ordentlichen Verwaltung einer Immobilie gehören zum Beispiel Aufträge zur Durchführung von Reparaturen. Maßnahmen ordentlicher Verwaltung werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Ist eine Maßnahme ordentlicher Verwaltung objektiv notwendig, haben einzelne Miterben einen Anspruch gegenüber den anderen Miterben auf Zustimmung, wenn diese nicht kooperativ sind. Als Notverwaltung bezeichnet man die Maßnahmen, die zur Vermeidung von Schäden dringend erforderlich sind und keinen Aufschub dulden ( z.B. Wasserschaden nach Rohrbruch). Liegt ein solcher Fall vor, dann kann ein Miterbe allein wirksam alles Notwendige veranlassen, auch ohne Zustimmung der übrigen Miterben. Als außerordentlicher Verwaltung bezeichnet man alle Maßnahmen, die nicht objektiv geboten sind oder zu einer wesentlichen Veränderung des Nachlassbestandes führen würden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Miterben. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, kann die Maßnahme von den übrigen Miterben nicht wirksam beschlossen werden. Klassischer Fall ist der Streit um den Verkauf einer Immobilie im Nachlass. Beispiel: Immobilie verkaufen oder behalten?Die Geschwister Karl, Sebastian, Kenneth und Julia sind Erben zu je 1/4. Der Nachlass besteht im wesentlichen aus dem Hausgrundstück des Erblassers. Keines der Kinder wohnt in der Nähe. Das Haus steht leer, einige Reparaturen stehen an. Ein Sachverständiger hat einen Verkehrswert von 350.000 € festgestellt. Ein Interessent bietet sogar 400.000 € als Kaufpreis an. Karl, Sebastian und Kenneth wollen das Haus deshalb rasch verkaufen. Julia sträubt sich aber noch, weil sie sich nicht sicher ist, ob sie das Haus eines fernen Tages nicht doch nutzen möchte.Trotz der günstigen Relation von Verkehrswert und Kaufangebot und trotz der geringen Erbquote von Julia gegenüber den übrigen Geschwistern, können sie den Verkauf nicht erzwingen. Kommt es zwischen den Miterben zu keiner Einigung, droht die Teilungsversteigerung.
Wer für den Nachlass Aufwendungen aus dem eigenen Vermögen tätigt, kann von den übrigen Miterben Ersatz verlangen, sofern es sich inhaltlich um ordentliche Verwaltung oder Notverwaltung handelt. Soweit sonstige Kosten entstehen (Grundsteuer, Erschließungsbeiträge, Strom, Abfallgebühren etc.), sind sie aus dem Nachlass zu bezahlen. Besonderheit „Mieteinnahmen“:Eine Besonderheit besteht bei den Mieteinnahmen. Ist die Nachlassimmobilie vermietet, steht die Miete den Erben gemeinschaftlich zu. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, die laufenden Mieteinnahmen vor der Auseinandersetzung des Nachlasses entsprechend der Erbquoten aufzuteilen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Auseinandersetzung für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist. Dann kann jeder Miterbe am Schluss des Jahres die quotenmäßige Teilung des Ertrages verlangen. Sind sich alle Miterben einig, können sie sich trotzdem auf Abschlagszahlungen verständigen
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, die laufenden Mieteinnahmen vor der Auseinandersetzung des Nachlasses entsprechend der Erbquoten aufzuteilen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Auseinandersetzung für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist. Sind sich alle Miterben einig, können sie sich trotzdem auf Abschlagszahlungen verständigen. §§ 2042 ff. BGB Auseinandersetzung (Loslösung von der Zwangsgemeinschaft).
Vorausgehen muss eine sogenannte Auseinandersetzung, die das Ziel, hat eine Einigung darüber zu erzielen, welche Nachlassgegenstände den einzelnen Miterben zukommen (Teilungsplan). Die Einigung aller Miterben hat absoluten Vorrang- sogar vor dem Willen des Erblassers. Ziehen alle Erben an einem Strang, können sie sich sogar über eine Teilungsanordnung im Testament hinwegsetzen. Kann keine Einigung erzielt werden, kann die Teilung über eine Erbteilungsklage vor dem Landgericht erstritten werden. Voraussetzung der Nachlassteilung ist stets, dass zuvor die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Dazu gehören sämtliche Schulden, die der Erblasser schon zu Lebzeiten hatte, aber auch die Bestattungskosten, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und die Erbschaftssteuer. Schließlich gehören auch die Verbindlichkeiten dazu, die die Miterben im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind. Vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten besteht kein Anspruch auf eine Erbteilungsauseinandersetzung oder auf Abschlagszahlungen. Allerdings steht es den Miterben auch insoweit frei eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Voraussetzung der Nachlassteilung ist stets, dass zuvor die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Dazu gehören Schulden, aber auch Bestattungskosten, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und die Erbschaftssteuer. Vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten besteht kein Anspruch auf eine Erbteilungsauseinandersetzung oder Abschlagszahlungen (Ausnahme: Einvernehmliche Regelung). Vorsicht! Haftung mit Privatvermögen möglich. Wenn die Erben den Nachlass teilen, bevor alle Verbindlichkeiten beglichen wurden, verlieren sie die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Sie haften dann zusätzlich mit ihrem Privatvermögen! Wie wird der Nachlass geteilt?Wenn sich die Erben nicht auf eine bestimmte Aufteilung einigen können und eine Teilungsanordnung des Erblassers fehlt, muss zunächst die Teilungsreife des Nachlasses herbeigeführt werden. Dabei sind gesetzlich vorgegebene Teilungsprinzipien zu beachten. Es gilt vorrangig, dass der Nachlass durch “Teilung in Natur” auseinanderzusetzen ist. Dieses ist bei Immobilien schwierig und sehr häufig sogar unmöglich. Denn diese Teilung setzt voraus, dass sich sämtliche Nachlassgegenstände in Teile zerlegen lassen, die ihrer Größe nach den Erbquoten entsprechen. Dabei darf die Zerlegung nicht zu Wertverlusten führen. Ist eine “Teilung in Natur” deshalb nicht möglich, kommt nachrangig der Verkauf zum Zug und zwar bei fehlender Einigung als Zwangsverkauf. Bei einer Immobilie ist die gerichtliche Teilungsversteigerung das Mittel zum Zwangsverkauf. Unabhängig davon, dass solch ein Verfahren erhebliche Kosten verursacht, droht die Vernichtung von Nachlasswerten. Das Gesetz sieht in diesen Fällen auch die Möglichkeit vor, dass ein Miterbe dem anderen dessen Erbteil durch notariell beurkundeten Vertrag abkaufen kann. Auch ein fremder Dritter kann dies tun. Allerdings haben die übrigen Miterben dann ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Eine weitere auch vom Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigte und kostengünstige Möglichkeit der Übertragung ist die sogenannte Abschichtung.
Im Einvernehmen mit den anderen Miterben kann einem Miterben sein Anteil ausgezahlt werden (Abfindung). Der Anteil des abgefundenen Miterben fällt den übrigen Erben dann automatisch im Verhältnis der Erbquoten zu. Der Vorteil gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Lösung besteht darin, dass nicht ein einzelner Erbe für die Abfindung alleine aufkommen muss, sondern sich die Last auf alle übrigen Miterben verteilt. Diese Regelung nennt man Abschichtung.
Eigentlich sind die formellen Anforderungen an ein wirksames Testament überschaubar. Jeder geschäftsfähige Bürger hat die Möglichkeit ein eigenhändiges Testament zu verfassen und es auch beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Sogar auf einer Postkarte oder einem Notizblock kann man seinen letzten Willen festhalten und ein Testament errichten. Für die Wirksamkeit ist allerdings wichtig, dass es eigenhändig bzw. handschriftlich verfasst ist, dass es als „letzter Wille“ oder „Testament“ klar erkennbar ist, der Verfasser eindeutig zugeordnet werden kann und schließlich mit der Unterschrift des Verfassers endet.Allerdings hat die 1. Zivilkammer des OLG Braunschweig entschieden, dass ein „Notizblock-Testament“ nicht ausreicht (Quelle: Braunschweiger Zeitung Ausgabe 11.5.2019 Verfasser Hendrik Rasehorn).Das OLG Braunschweig hat festgestellt, dass zwar ein Testament auch auf einem Notizblockzettel verfasst werden kann, aber dann aus dem Zettel eindeutig hervorgehen muss, dass der Erblasser im vollen Bewusstsein seinen letzten Willen niederschreiben und Erben benennen wollte.In dem vom OLG Braunschweig zu entscheidenden Fall wurde dem Nachlassgericht ein „Notizblock-Testament mit dem Text präsentiert: „Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles, was ich habe“.Der Zettel wurde unterschrieben, aber es gab keine Datumsangabe. Neben diesem Zettel legte die vermeintliche Erbin sogar noch notarielle Testamentsentwürfe –ohne Unterschrift- vor, nach denen sie als Erbin bestimmt war. Dieses reichte nicht aus, um die Formerfordernisse an ein Testament zu erfüllen. Klar erscheint, dass Testamententwürfe nicht ausreichen, aber auch der „Zettel“ konnte den gesetzlichen Anforderungen an ein Testament nicht genügen. „Die Kammer hatte aufgrund der Gesamtform des Schriebs Zweifel, dass die Verstorbene testieren wollte“.Eine anwaltliche Beratung vor Abfassung eines Testaments ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber auch dieser Fall verdeutlicht, dass es sinnvoll ist, wenn eine juristische Beratung frühzeitig erfolgt.
Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge des BGB. Nach den gesetzlichen Regelungen erben nur der überlebende Ehegatte (1/4 des Nachlasses und weiteres 1/4 bei Zugewinngemeinschaft „güterrechtliches Viertel“) und die blutsverwandten Angehörigen des Erblassers, wobei adoptierte Kinder den blutsverwandten Kindern gleichstehen. Abkömmlinge treten, wenn ihre Eltern gestorben sind, an deren Stelle und erhalten deren Anteil. Das ist das Eintrittsrecht. So tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle seines Vaters, wenn sein Vater zum Zeitpunkt schon verstorben ist. Die gesamte übrige „angeheiratete“ Verwandtschaft oder Schwägerschaft hat keine gesetzlichen Erbansprüche. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten erstreckt sich nur auf ihn selbst, nicht auf seine Kinder und Kindeskinder, wenn diese von einem anderen Mann stammen. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Erbordnungen.
Erbordnungen bedeuten, dass erst die nächsten blutsverwandten Angehörigen (und der überlebende Ehegatte) und danach erst die entfernteren Angehörigen erben. Ich stelle hier die Erbordnungen 1-3 kurz dar.
Zu den Erben der 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers.
Beispiel:
Der verwitwete Vater ist gestorben und hinterlässt einen Sohn. Seine Tochter war bereits vor ihm verstorben, an ihre Stelle treten ihre beiden Söhne, die Enkel des Erblassers. Der Vater der Söhne ist als Ehegatte der Tochter nicht erbberechtigt.
Beispiel: Erben der 1 Ordnung
Zu den Erben der 2. Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder. Leben beide Eltern zur Zeit des Erbfalls noch, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (Erbe fällt in den Schoß der Familie zurück).
Beispiel:
Der selbst kinderlose Sohn (Erblasser) stirbt. Zum Zeitpunkt seines Todes lebt nur noch der Vater; seine Mutter war zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gestorben. Somit fällt die Stammportion der Mutter an die Geschwister des Erblassers, und zwar erhalten mehrere Geschwister diese Stammportion jeweils zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Geschwister treten wiederum deren Abkömmlinge.
Beispiel:
Erben der 2. Ordnung
Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sie kommen zum Zuge, wenn keine Erben der vorausgegangenen beiden Ordnungen am Leben sind. Leben sämtliche Großeltern zur Zeit des Erbfalls, so erben sie allein, und zwar zu gleichen Teilen.
Beispiel:
Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Ein Großvater und zwei Großmütter leben noch, sie erhalten jeder 1/4. Anstelle des bereits verstorbenen Großvaters väterlicherseits müsste dessen Sohn erben. Da dieser vorverstorben ist, treten seine beiden Töchter mit je 1/8 an seine Stelle.
Beispiel: Erben der 3. Ordnung
a. Das notarielle Testament
Das notarielle Testament wird von einem Notar zu Protokoll genommen. Der Erblasser kann zu jedem beliebigen Notar gehen und ihm mündlich seinen letzten Willen erklären oder ihm seine Schrift übergeben, der seinen letzten Willen enthält. Nach dem Beurkundungsvorgang soll der Notar das Testament unverzüglich in die besondere Verwahrung des Amtsgerichts bringen lassen.
b. Das Eigenhändige Testament
Jede voll geschäftsfähige Person kann ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschiebener Erklärung errichten. Die Mitwirkung eines Notars oder irgendeiner anderen Person ist dazu nicht erforderlich. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist in den meisten Fällen trotzdem hilfreich, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Notars bei der Errichtung eines Testaments und die Hinterlegung beim Nachlassgericht empfohlen wird. Das notarielle Testament hat gegenüber dem handschriftlichen außerdem noch den Vorteil, dass im Erbfall kein Erbschein für die Berichtigung des Grundbuches benötigt wird. Allerdings ist selbstverständlich die Arbeit eines Notars und eines Rechtsanwaltes mit Kosten verbunden. Letztlich kann man sein Testament sogar auf einer Ansichtspostkarte errichten und verschicken.
Beispiel: Testament auf Ansichtspostkarte
c. Das Gemeinschaftliche Testament
– Form des gemeinschaftlichen Testaments
Beispiel: Gemeinschaftliches Testament in der Form des Berliner Testaments.
d. Der Erbvertrag
Die Besonderheit eines Erbvertrages besteht gegenüber einem Testament darin, dass der Erblasser durch diesen Vertrag gebunden ist. Ein Erbvertrag wird häufig in Verbindung mit einem Ehevertrag abgeschlossen, da er ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf. Erbverträge können aber nicht nur zwischen Ehegatten, sondern zwischen beliebigen Personen abgeschlossen werden.
e. Der Erbverzicht
Neben Testament und Erbvertrag kennt unser Gesetz den Erbverzicht als weiteres Rechtsgeschäft, das zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen wird und die Berufung zum Erben beeinflusst. Der Erbverzicht ist ein besonderer erbrechtlicher Verfügungsvertrag, mit dem Verwandte oder der Ehegatte des Erblassers auf ihr bzw. sein gesetzliches Erbrecht und/oder Pflichtteilsanspruch verzichten. Der Erbverzicht kommt vor allem im Zusammenhang mit Abfindungsverträgen vor. Durch einen notariell beurkundeten Verzicht ist eine eindeutige Klärung der Rechtslage möglich. Der Verzichtende scheidet aus der gesetzlichen Erbfolge aus.
Oder kann ich meine treulosen Kinder enterben, also vom Erbe ausschließen, weil sie sich überhaupt nicht um mich kümmern?Die nächsten Angehörigen können durch Testament enterbt werden. Es ist jedoch seit jeher als ungerecht empfunden worden, wenn in einem Erbfall der/die überlebende Ehepartner/in, die Kinder und Kindeskinder oder die Eltern, wenn diese ohne die testamentarische Verfügung gesetzliche Erben geworden wären, gar nichts erhalten. Wegen ihrer engen persönlichen Bindung gilt entsprechendes für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Deshalb sichert der Gesetzgeber diesem eng begrenzten Personenkreis den so genannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.Den Pflichtteilsanspruch kann der Erblasser auch dadurch nicht vereiteln, dass er die Pflichtteilsberechtigten zwar in seinem Testament berücksichtigt, aber weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils einsetzt. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil bis zur Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Gehören zum Nachlass Grundstücke? Ab wann bin ich als Erbe für eine vererbte Immobilie verantwortlich? Es bedarf dazu keines Übertragungsaktes. Der oder die Erben werden vielmehr automatisch mit dem Erbfall Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Juristen sprechen vom Prinzip der Universalsukzession. Im Gesetz heißt es :“ Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über“.
Besteht der Nachlass aus Schulden, sollte eine Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen erfolgen, nachdem die Erben Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt haben. Eine Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Also Tipp: Grundbuchauszüge einsehen, Bankauskünfte einholen!Problemträchtig ist die Situation bei gemeinschaftlichen Erben. Gerade bei der sogenannten Erbengemeinschaft kommt es sehr häufig zu Streitigkeiten.
Dieses ist in §§ 2032 ff. BGB geregelt.In den meisten Fällen gibt es nicht nur einen Erben, also den Alleinerben, sondern eine Mehrheit von Erben. Diese Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Mit dem Erbfall geht der Nachlass ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über und wird dadurch gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft.
Das bedeutet: Träger aller Nachlassgegenstände und aller Rechte und Pflichten sind somit die Erben in ihrer Gesamtheit. Das geerbte Vermögen der Erbengemeinschaft ist ein Sondervermögen, das vom eigenen Vermögen der einzelnen Miterben zu unterscheiden ist. Die Gemeinschaft ist also eine Zwangsgemeinschaft, die von Gesetzes wegen entsteht. Sie ist keine werdende, sondern eine sterbende Gemeinschaft. Von Anfang an befindet sie sich im Stadium der Liquidation. Der Erbfall führt also nicht zu einer Aufteilung der Rechte, auch dann nicht, wenn die Nachlassgegenstände problemlos teilbar sind.
Jeder Miterbe kann über seinen quotenmäßigen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen. Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen.
Jeder Miterbe kann über sein quotenmäßigen Anteil am Nachlass verfügen (2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenstände (2033 Abs. 2 BGB).
Über einzelnen Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen (2040 Abs. 1 BGB).)
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Erbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Eigenvermögen verweigern. Eigene Gläubiger eines Miterben können mit einem gegen den Miterben gerichteten Titel nicht in den ungeteilten Nachlass oder in den Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen vollstrecken Zur Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände ist ein Titel gegen sämtliche Miterben erforderlich. Außerdem ist zu beachten, dass alte Rechtsbeziehungen, die zwischen einem Miterben und dem Erblasser bestanden haben, auch nach dem Erbfall unverändert fortbestehen.
Sie ist keine juristische Person und auch nach sonstigen Regeln nicht rechtsfähig oder teilrechtsfähig. Berechtigt und verpflichtet werden bei der Teilnahme der Erbengemeinschaft am Rechtsverkehr ausschließlich die einzelnen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Mangels Rechtsfähigkeit ist die Erbengemeinschaft im Zivilprozess nicht parteifähig. Partei sind immer nur die einzelnen Miterben.
Gehört ein Grundstück zum Nachlass, wird das Grundbuch unrichtig und muss berichtigt werden. Die Miterben sind unter Angabe eines das Gemeinschaftsverhältnis kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Nicht einzutragen ist das Anteilsverhältnis Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann grundsätzlich nur durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Sofern die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die notariell beurkundet wurde, kann der Nachweis der Unrichtigkeit statt durch die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit einer beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift geführt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Die Vorlage einer Sterbeurkunde ist nicht erforderlich. Für die Eintragung der Miterben im Wege der Grundbuchberichtigung wird eine volle Gebühr erhoben (§ 60 Abs. 1 KostO). Die Gebühr entfällt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall eingereicht wird (§ 60 Abs. 4 KostO).
Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu, solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist. Grundsätzlich gilt das Mehrheitsprinzip. Doch im Detail muss unterschieden werden zwischen ordentlicher Verwaltung, Notverwaltung und außerordentlicher Verwaltung. § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des NachlassesDie Gesamtheit der Erben wird Eigentümer aller Gegenstände und Inhaber aller Forderungen und Rechte, die der Erblasser hatte. Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu, solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist. Grundsätzlich gilt das Mehrheitsprinzip. Doch im Detail muss unterschieden werden zwischen ordentlicher Verwaltung, Notverwaltung und außerordentlicher Verwaltung. Beispiele zu den verschiedenen Arten der Verwaltung:Als ordentliche Verwaltung bezeichnet man alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Nachlasses (beziehungsweise einzelner Gegenstände) und dem objektiven Interesse aller Miterben entsprechen. Zur ordentlichen Verwaltung einer Immobilie gehören zum Beispiel Aufträge zur Durchführung von Reparaturen. Maßnahmen ordentlicher Verwaltung werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Ist eine Maßnahme ordentlicher Verwaltung objektiv notwendig, haben einzelne Miterben einen Anspruch gegenüber den anderen Miterben auf Zustimmung, wenn diese nicht kooperativ sind. Als Notverwaltung bezeichnet man die Maßnahmen, die zur Vermeidung von Schäden dringend erforderlich sind und keinen Aufschub dulden ( z.B. Wasserschaden nach Rohrbruch). Liegt ein solcher Fall vor, dann kann ein Miterbe allein wirksam alles Notwendige veranlassen, auch ohne Zustimmung der übrigen Miterben. Als außerordentlicher Verwaltung bezeichnet man alle Maßnahmen, die nicht objektiv geboten sind oder zu einer wesentlichen Veränderung des Nachlassbestandes führen würden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Miterben. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, kann die Maßnahme von den übrigen Miterben nicht wirksam beschlossen werden. Klassischer Fall ist der Streit um den Verkauf einer Immobilie im Nachlass. Beispiel: Immobilie verkaufen oder behalten?Die Geschwister Karl, Sebastian, Kenneth und Julia sind Erben zu je 1/4. Der Nachlass besteht im wesentlichen aus dem Hausgrundstück des Erblassers. Keines der Kinder wohnt in der Nähe. Das Haus steht leer, einige Reparaturen stehen an. Ein Sachverständiger hat einen Verkehrswert von 350.000 € festgestellt. Ein Interessent bietet sogar 400.000 € als Kaufpreis an. Karl, Sebastian und Kenneth wollen das Haus deshalb rasch verkaufen. Julia sträubt sich aber noch, weil sie sich nicht sicher ist, ob sie das Haus eines fernen Tages nicht doch nutzen möchte.Trotz der günstigen Relation von Verkehrswert und Kaufangebot und trotz der geringen Erbquote von Julia gegenüber den übrigen Geschwistern, können sie den Verkauf nicht erzwingen. Kommt es zwischen den Miterben zu keiner Einigung, droht die Teilungsversteigerung.
Wer für den Nachlass Aufwendungen aus dem eigenen Vermögen tätigt, kann von den übrigen Miterben Ersatz verlangen, sofern es sich inhaltlich um ordentliche Verwaltung oder Notverwaltung handelt. Soweit sonstige Kosten entstehen (Grundsteuer, Erschließungsbeiträge, Strom, Abfallgebühren etc.), sind sie aus dem Nachlass zu bezahlen. Besonderheit „Mieteinnahmen“:Eine Besonderheit besteht bei den Mieteinnahmen. Ist die Nachlassimmobilie vermietet, steht die Miete den Erben gemeinschaftlich zu. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, die laufenden Mieteinnahmen vor der Auseinandersetzung des Nachlasses entsprechend der Erbquoten aufzuteilen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Auseinandersetzung für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist. Dann kann jeder Miterbe am Schluss des Jahres die quotenmäßige Teilung des Ertrages verlangen. Sind sich alle Miterben einig, können sie sich trotzdem auf Abschlagszahlungen verständigen
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, die laufenden Mieteinnahmen vor der Auseinandersetzung des Nachlasses entsprechend der Erbquoten aufzuteilen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Auseinandersetzung für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist. Sind sich alle Miterben einig, können sie sich trotzdem auf Abschlagszahlungen verständigen. §§ 2042 ff. BGB Auseinandersetzung (Loslösung von der Zwangsgemeinschaft).
Vorausgehen muss eine sogenannte Auseinandersetzung, die das Ziel, hat eine Einigung darüber zu erzielen, welche Nachlassgegenstände den einzelnen Miterben zukommen (Teilungsplan). Die Einigung aller Miterben hat absoluten Vorrang- sogar vor dem Willen des Erblassers. Ziehen alle Erben an einem Strang, können sie sich sogar über eine Teilungsanordnung im Testament hinwegsetzen. Kann keine Einigung erzielt werden, kann die Teilung über eine Erbteilungsklage vor dem Landgericht erstritten werden. Voraussetzung der Nachlassteilung ist stets, dass zuvor die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Dazu gehören sämtliche Schulden, die der Erblasser schon zu Lebzeiten hatte, aber auch die Bestattungskosten, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und die Erbschaftssteuer. Schließlich gehören auch die Verbindlichkeiten dazu, die die Miterben im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind. Vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten besteht kein Anspruch auf eine Erbteilungsauseinandersetzung oder auf Abschlagszahlungen. Allerdings steht es den Miterben auch insoweit frei eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Voraussetzung der Nachlassteilung ist stets, dass zuvor die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Dazu gehören Schulden, aber auch Bestattungskosten, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und die Erbschaftssteuer. Vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten besteht kein Anspruch auf eine Erbteilungsauseinandersetzung oder Abschlagszahlungen (Ausnahme: Einvernehmliche Regelung). Vorsicht! Haftung mit Privatvermögen möglich. Wenn die Erben den Nachlass teilen, bevor alle Verbindlichkeiten beglichen wurden, verlieren sie die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Sie haften dann zusätzlich mit ihrem Privatvermögen! Wie wird der Nachlass geteilt?Wenn sich die Erben nicht auf eine bestimmte Aufteilung einigen können und eine Teilungsanordnung des Erblassers fehlt, muss zunächst die Teilungsreife des Nachlasses herbeigeführt werden. Dabei sind gesetzlich vorgegebene Teilungsprinzipien zu beachten. Es gilt vorrangig, dass der Nachlass durch „Teilung in Natur“ auseinanderzusetzen ist. Dieses ist bei Immobilien schwierig und sehr häufig sogar unmöglich. Denn diese Teilung setzt voraus, dass sich sämtliche Nachlassgegenstände in Teile zerlegen lassen, die ihrer Größe nach den Erbquoten entsprechen. Dabei darf die Zerlegung nicht zu Wertverlusten führen. Ist eine „Teilung in Natur“ deshalb nicht möglich, kommt nachrangig der Verkauf zum Zug und zwar bei fehlender Einigung als Zwangsverkauf. Bei einer Immobilie ist die gerichtliche Teilungsversteigerung das Mittel zum Zwangsverkauf. Unabhängig davon, dass solch ein Verfahren erhebliche Kosten verursacht, droht die Vernichtung von Nachlasswerten. Das Gesetz sieht in diesen Fällen auch die Möglichkeit vor, dass ein Miterbe dem anderen dessen Erbteil durch notariell beurkundeten Vertrag abkaufen kann. Auch ein fremder Dritter kann dies tun. Allerdings haben die übrigen Miterben dann ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Eine weitere auch vom Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigte und kostengünstige Möglichkeit der Übertragung ist die sogenannte Abschichtung.
Im Einvernehmen mit den anderen Miterben kann einem Miterben sein Anteil ausgezahlt werden (Abfindung). Der Anteil des abgefundenen Miterben fällt den übrigen Erben dann automatisch im Verhältnis der Erbquoten zu. Der Vorteil gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Lösung besteht darin, dass nicht ein einzelner Erbe für die Abfindung alleine aufkommen muss, sondern sich die Last auf alle übrigen Miterben verteilt. Diese Regelung nennt man Abschichtung.
Eigentlich sind die formellen Anforderungen an ein wirksames Testament überschaubar. Jeder geschäftsfähige Bürger hat die Möglichkeit ein eigenhändiges Testament zu verfassen und es auch beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Sogar auf einer Postkarte oder einem Notizblock kann man seinen letzten Willen festhalten und ein Testament errichten. Für die Wirksamkeit ist allerdings wichtig, dass es eigenhändig bzw. handschriftlich verfasst ist, dass es als „letzter Wille“ oder „Testament“ klar erkennbar ist, der Verfasser eindeutig zugeordnet werden kann und schließlich mit der Unterschrift des Verfassers endet.Allerdings hat die 1. Zivilkammer des OLG Braunschweig entschieden, dass ein „Notizblock-Testament“ nicht ausreicht (Quelle: Braunschweiger Zeitung Ausgabe 11.5.2019 Verfasser Hendrik Rasehorn).Das OLG Braunschweig hat festgestellt, dass zwar ein Testament auch auf einem Notizblockzettel verfasst werden kann, aber dann aus dem Zettel eindeutig hervorgehen muss, dass der Erblasser im vollen Bewusstsein seinen letzten Willen niederschreiben und Erben benennen wollte.In dem vom OLG Braunschweig zu entscheidenden Fall wurde dem Nachlassgericht ein „Notizblock-Testament mit dem Text präsentiert: „Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles, was ich habe“.Der Zettel wurde unterschrieben, aber es gab keine Datumsangabe. Neben diesem Zettel legte die vermeintliche Erbin sogar noch notarielle Testamentsentwürfe –ohne Unterschrift- vor, nach denen sie als Erbin bestimmt war. Dieses reichte nicht aus, um die Formerfordernisse an ein Testament zu erfüllen. Klar erscheint, dass Testamententwürfe nicht ausreichen, aber auch der „Zettel“ konnte den gesetzlichen Anforderungen an ein Testament nicht genügen. „Die Kammer hatte aufgrund der Gesamtform des Schriebs Zweifel, dass die Verstorbene testieren wollte“.Eine anwaltliche Beratung vor Abfassung eines Testaments ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber auch dieser Fall verdeutlicht, dass es sinnvoll ist, wenn eine juristische Beratung frühzeitig erfolgt.
Schuhstraße 42-43
38100 Braunschweig
Tel. 0531 – 70 22 23 40
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38173 Sickte
Tel. 05305 – 93 02 31
Fax 05305 – 93 02 32
Montag bis Donnerstag 9 – 17 Uhr
Freitag 9 – 13 Uhr
und nach Vereinbarung
Hausbesuche nach Absprache möglich