Rechtsanwalt Karl Gaedt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Ärger mit Ihrer Versicherung?

Mit Urkunde vom 28.08.2012 gestattet die Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Braunschweig Herrn Rechtsanwalt Gaedt die Bezeichnung „Fach­anwalt für Versicherungsrecht“ zu führen. Damit konnte RA Gaedt besondere theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsrecht nachweisen.

Immer häufiger, aber auch komplizierter, werden juristische Aus­einander­setzungen zwischen Versicherten und ihren Versicherungsgesellschaften. Für mich ist das Versicherungsrecht die Grundlage, die Rechte der Versicherten abzusichern und gegen die Versicherungsgesellschaften durchzusetzen.

Um eine Inte­ressenkollision zu ver­meiden, habe ich mich entschieden, ausschließlich Aufträge von Seiten der Versicherten anzunehmen. Auf diese Weise gelingt es besser, die Rechte der Versicherten konsequent gegenüber den Versicherungs­gesellschaften zu vertreten. Ich berate Sie gerne in den Bereichen:

Bild Karl Gaedt Fachanwalt - Einfach Recht bekommen

Hilfe, wenn die Versicherung nicht zahlt!

Anwaltliche Hilfe bei einem Schadensfall, damit Sie das erhalten was Ihnen zu steht. 

Bild Karl Gaedt - Ihr Rechtsbeistand aus Braunschweig

Hilfe bei der Abfindung

Ich helfe Ihnen bei den Verhandlungen damit sie die Abfindung erhalten, die Ihnen zusteht.

Bild Karl Gaedt Anwalt - Erstkontakt ist kostenlos

Hilfe im Schadensfall

Ich biete ihnen anwaltliche Hilfe, damit sie das bekommen, was ihnen zusteht. 

Anwalt Karl Gaedt

Ihre professionelle Beratung zum Thema Versicherungsrecht

Hilfe bei:

Häufige Fragestellungen:

Termin vereinbaren

Versicherungsrecht

Regelmäßig stellt sich für den Versicherungsnehmer und Geschädigten bei einem Versicherungsfall die Frage, wann und in welcher Höhe die Versicherungen zur Leistung verpflichtet sind. Eine langsame Schadensregulierung kann für Verbraucher und gerade für Wirtschaftsunternehmen sogar existenzgefährdend wirken. Die nötigen Erhebungen der Versicherung nach einem Schadensfall können sich über längere Zeiten, Monate oder sogar Jahre hinziehen. Der Gesetzgeber musste daher eine Regelung schaffen, die es dem Versicherungsnehmer sowie sonstigen anspruchsberechtigten Personen ermöglicht, Abschlagszahlungen verlangen zu können.

 

Der Gesetzgeber hat dieses jetzt in § 14 Abs.2 S. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt.

 

Dort ist festgeschrieben:

Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

 

Voraussetzung ist allerdings, dass die Eintrittspflicht der Versicherung dem Grunde nach feststeht. Zum Grunde der Eintrittspflicht darf es keine Zweifel oder Unsicherheiten mehr geben. Die Versicherung muss sich allerdings  bemühen und Zweifel und Unsicherheiten zügig beseitigen. Dieses bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass auch wenn die Eintrittspflicht der Versicherung dem Grunde nach noch nicht fest steht und dies darauf zurückzuführen ist, dass die Versicherung die Erhebungen nicht zügig durchgeführt hat, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person auf Leistung einer Abschlagszahlung klagen kann. Dabei muss in Kauf genommen werden, dass der Versicherungsnehmer die Leistungen nach § 812 BGB wegen unberechtigter Bereicherung zurückzahlen muss, wenn sich später doch herausstellt, dass die Eintrittspflicht doch nicht gegeben ist. Festzustellen bleibt, dass wenn die Eintrittspflicht dem Grunde nach klar ist, Abschlagszahlungen verlangt werden können, wenn die nötigen Erhebungen zur Leistung für bis zum Ablauf eines Monats seit der Schadensanzeige bei der Versicherung nicht beendet sind. Die Höhe des Anspruches auf Zahlung einer Abschlagszahlung geht auf das, was die Versicherung nach dem Stand der Feststellungen zur Höhe des Schadens auf jeden Fall zahlen muss.

 

Mit § 14 Abs. 2 S. 1 VVG wurde das Recht auf Abschlagszahlungen gegenüber den Versicherungsunternehmen zu Gunsten des Versicherungsnehmers gesetzlich verankert. Dieses ist für eine schnelle und verbraucherfreundliche Schadensregulierung von erheblichem Vorteil.

 

Rechtsanwalt Karl Gaedt

Häufig stellt sich auch beim Erbfall die Frage, was passiert eigentlich mit den Versicherungen des Verstorbenen?

Muss der Erbe Maßnahmen ergreifen oder enden die Versicherungsverträge automatisch nach dem Tode?

 

Dieses lässt sich bei der Vielzahl von Versicherungen nicht pauschal beantworten.

Dementsprechend wird hier nur ein kurzer Überblick über relevante Versicherungen gegeben.

So erlischt die Hausratversicherung noch nicht automatisch mit dem Tode des Versicherungsnehmers. Dieses erscheint auch interessengerecht, da der Hausrat zunächst noch innerhalb der Wohnung des Erblassers versichert bleibt. Nutzt der Erbe die Wohnung einfach weiter, dann geht die Versicherung automatisch auf ihn über. Soll die Versicherung nicht weiter bestehen, dann muss sie ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate vom Ende des Versicherungsjahres.

Anders ist es dagegen dann, wenn die Wohnung von keinem Erben weiter genutzt wird, dann erlischt das Versicherungsverhältnis automatisch zwei Monate nach dem Tode des Erblassers. Wichtig ist aber trotzdem eine schriftliche Mitteilung an die Versicherung, der insoweit der Jahresbeitrag bereits gezahlt war, wird er anteilig erstattet. Vorsicht ist für die Fälle geboten, wenn die Versicherung schon vor dem Jahr 1984 abgeschlossen wurde. Dann kann der Vertrag nur in dem Fall auf die Erben übergehen, wenn er schon vor dem Tod mit dem Versicherten zusammen gewohnt hat, also z.B. bei Ehepartnern.

 

Auch die Wohngebäudeversicherung (Leitungswasser, Sturm, Hagel etc.) und die Feuerversicherung bestehen zunächst mit den Erben fort. Der Versicherungsschutz hat also Bestand, was bei den versicherten Risiken auch sinnvoll erscheint. Ist der Erbe daran nicht interessiert, hat er ein Sonderkündigungsrecht. Er muss dann innerhalb eines Monats schriftlich kündigen. Die Frist beginnt mit Eintragung des Erben im Grundbuch. Soweit der Betrag für das ganze Versicherungsjahr bereits geleistet worden war, erhält der Erbe in diesem Fall keine zeitanteilige Beitragserstattung.

 

Der Erbe sollte sich ein Bild von den verschiedenen Versicherungen des Verstorbenen machen und den Todesfall den Versicherungen melden, um Überraschungen auszuschließen und sich gegebenenfalls neu abzusichern.

 

 

Rechtsanwalt Karl Gaedt

  • Abfindung,
  • Abschlusskosten,
  • Obliegenheiten,
  • Rückkaufwert,
  • Schadensfall,
  • Schadensregulierung,
  • Versicherungsschutz,
  • Versicherungsvertrag

 

Ich vertrete ihre Interessen auch bundesweit.

Versicherungsrecht

Besuchen Sie uns in unserer Kanzlei in Braunschweig oder in Sickte / Landkreis Wolfenbüttel

Braunschweig

Schuhstraße 42-43
38100 Braunschweig

Tel. 0531 – 70 22 23 40
Fax 0531 – 70 22 23 45

Sickte / Landkreis Wolfenbüttel

Bahnhofstraße 47
38173 Sickte

Tel. 05305 – 93 02 31
Fax 05305 – 93 02 32

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 – 17 Uhr
Freitag 9 – 13 Uhr

und nach Vereinbarung

Hausbesuche

Hausbesuche nach Absprache möglich

Ich helfe Ihnen gerne!

Erstkontakt kostenlos

0531 - 70 22 23 40